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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 541/21

Datum:
06.05.2021
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 541/21
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0506.1B541.21.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 10 L 2555/20
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die im Rahmen des "Kassenanschlags PVD 2020, Beförderungen POM zu PHM", bezüglich der Rangfolgenlistenplätze 35 bis 59 vorgesehenen Beförderungen der Beigeladenen oder sonstiger Beamtinnen oder Beamter nach A 9 vorzunehmen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden und eine Wartefrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe einer für ihn negativen Auswahlentscheidung an ihn abgelaufen ist.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.883,20 Euro festgesetzt.

 
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