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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 839/19

Datum:
04.05.2021
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 A 839/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0504.1A839.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 1 K 2387/17
Schlagworte:
Beihilfefähigkeit Arzneimittel Erhöhung der Lebensqualität andere Körperfunktionsstörung Testosteronmangel Nebido
Normen:
BBhV § 6 Abs. 1; BBhV § 22 Abs. 2 Nr. 1
Leitsätze:

Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen, sind gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBhV auch dann grundsätzlich von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen, wenn sie in Anlage 5 zur Bundesbeihilfeverordnung zwar nicht mit ihrem Handelsnamen aufgeführt sind, ihr Wirkstoff dort jedoch genannt wird.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis zu 500,- Euro festgesetzt.

 
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