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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 1594/18

Datum:
27.04.2021
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 A 1594/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0427.1A1594.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 5 K 2602/17
Schlagworte:
Beihilfe notwendige Aufwendungen in angemessenem Umfang Gebührenordnung für Zahnärzte Präparieren Füllen von Kavitäten Separieren Eingliederung eines Bandes Bebänderung gleichwertige Leistung
Normen:
BVO NRW § 3 Abs. 1 Nr. 1; GOZ 2012 Nr. 2030; GOZ 2012 § 6 Abs. 1 Satz 1
Leitsätze:

Ein gebührenrechtlicher Anspruch auf Vergütung des Separierens von Zähnen, das der Vorbereitung der kieferorthopädischen Maßnahme der Eingliederung eines Bandes zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel (Bebänderung) dient, ergibt sich weder unmittelbar noch analog aus Nr. 2030 GOZ 2012.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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