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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 1380/18

Datum:
29.01.2021
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 A 1380/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0129.1A1380.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 5 K 2974/16
Schlagworte:
Ruhegehaltfähige Dienstzeit allgemeine Schulbildung Gewerbeschule Berufsfachschule Fernmeldehandwerker Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Normen:
BeamtVG a. F. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; BeamtVGVwV 1980 Tz. 12.1.9; BeamtVGVwV 2018 Tz. 12.1.1.7 Satz 1
Leitsätze:

Die Zeit der Ausbildung auf einer zweijährigen Berufsfachschule – hier von 1975 bis 1977 auf einer städtischen "Gewerbeschule für Elektrotechnik" – kann nicht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a. F. als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, weil diese Ausbildung der allgemeinen Schulbildung zuzuordnen ist.

Der Umstand, dass diese Ausbildung teilweise auf die vorgeschriebene Ausbildung zum Fernmeldehandwerker angerechnet worden ist und diese daher verkürzt hat, ändert hieran nichts. Die Verwaltungsvorschrift, die solche angerechneten Zeiten der Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung zuordnet, kann den gesetzlichen Ausschluss der Berücksichtigung von Zeiten allgemeiner Schulbildung nicht überwinden. Sie dürfte vielmehr dahin zu verstehen sein, dass sie – gesetzeskonform – nur praktische Ausbildungen bzw. solche außerhalb der allgemeinen Schulbildung erfassen will.

 
Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 3.000,00 Euro festgesetzt.

 
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