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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 E 8/21

Datum:
19.01.2021
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 E 8/21
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0119.19E8.21.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 9 K 2314/20
Leitsätze:

Einzelfall einer offensichtlich rechtswidrigen Weigerung einer Schule, einen ihrer Schüler nach Entlassung aus der Untersuchungshaft und anschließender Unter­bringung in einer Jugendhilfeeinrichtung weiter zu beschulen.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Senat bewilligt dem Kläger Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren und ordnet ihm Rechtsanwalt Schlesier in Düren bei.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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