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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 E 633/21

Datum:
08.09.2021
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 E 633/21
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0908.19E633.21.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 K 1848/20
Schlagworte:
Notenverbesserung Streitwert
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2
Leitsätze:

Der Streitwert einer schulprüfungsrechtlichen Klage auf Notenverbesserung ist unabhängig von der Anzahl der angegriffenen Noten mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG zu bemessen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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