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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 E 536/20

Datum:
29.04.2021
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 E 536/20
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0429.19E536.20.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 1 K 8934/17
Schlagworte:
Einbürgerung Aufenthaltsstatus Aufenthaltstitel Aufenthaltsrecht
Normen:
StAG § 8 Abs. 1; StAG § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Leitsätze:

Im Rahmen ihrer Ermessensausübung nach § 8 Abs. 1 StAG dürfen die Einbürgerungsbehörden die Einbürgerung vom Vorliegen eines integrationsoffenen Aufenthaltsrechts im Sinn des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG abhängig machen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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