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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 E 20/20

Datum:
05.01.2021
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 E 20/20
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0105.19E20.20.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 L 649/19
Leitsätze:

Die anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigung im Sinne der Nr. 1002 VV RVG muss in einer besonderen Tätigkeit des Rechtsanwalts liegen, die über die bereits mit der Verfahrensgebühr abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgeht und die spezifisch auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichtet ist.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 
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