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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 E 117/21

Datum:
11.06.2021
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 E 117/21
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0611.19E117.21.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 6803/19
Leitsätze:

In prüfungsrechtlichen Verfahren, bei denen es nicht um das Bestehen der Prüfung, sondern um Notenverbesserung geht, ist in Hauptsacheverfahren der Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG anzunehmen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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