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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 943/21

Datum:
31.05.2021
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 943/21
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0531.19B943.21.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 10 L 416/21
Schlagworte:
Externenprüfung Nachteilsausgleich Dauerleiden
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; PO-Externe-S I § 22
Leitsätze:

Bei einem Dauerleiden besteht kein Anspruch auf Nachteilsausgleich, wenn die krankheitsbedingte Beeinträchtigung des Prüflings nicht sein Darstellungsvermögen, sondern sein vom Prüfungszweck erfasstes Leistungsvermögen selbst betrifft (wie VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22. Februar 2021 ‑ 9 S 556/21 ‑, juris, Rn. 5).

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Der Haupttenor soll den Beteiligten vorab telefonisch bekanntgegeben werden.

 
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