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Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf jeweils 50.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
2Das Beschwerdeverfahren ist entsprechend § 87a Abs. 1 und 3, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO durch den Berichterstatter einzustellen, nachdem der Antragsteller seine Beschwerde mit Schriftsatz vom 23. September 2021 zurückgenommen hat.
3Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO.
4Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der festgesetzte Betrag entspricht einem Viertel des festgesetzten Zwangsgeldes (vgl. Nrn. 1.5 Satz 1, 1.7.1 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 4)). Der Senat folgt insoweit der Streitwertpraxis des 4. Senats des beschließenden Gerichts.
5Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Dezember 2019 ‑ 19 B 5/19 -, juris, Rn. 24, und vom 8. Oktober 2018 ‑ 4 B 1181/18 ‑, NWVBl. 2019, 42, juris, Rn. 10 ff.
6Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).