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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 1905/20

Datum:
17.03.2021
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 1905/20
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0317.19B1905.20.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 L 1518/20
Schlagworte:
Nachteilsausgleich Notenschutz Legasthenie Rechtschreibstörung Rechtschreibleistung Bearbeitungszeit Schreibgeschwindigkeit
Normen:
APO-GOSt § 13 Abs. 7
Leitsätze:

Eine Verlängerung der Bearbeitungszeit in schriftlichen Prüfungen ist im Sinn von § 13 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 APO-GOSt angemessen, wenn sie zur Herstellung von Chancengleichheit erforderlich ist, also der Schüler darauf angewiesen ist, um seine vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten darzustellen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf jeweils 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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