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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 1782/21

Datum:
30.12.2021
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 1782/21
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2021:1230.19B1782.21.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 L 1956/21
Schlagworte:
Schulentlassung Schulverhältnis Beendigung aufschiebende Wirkung faktische Vollziehung
Normen:
SchulG NRW § 47 Abs. 1 Nr. 8; SchulG NRW § 47 Abs. 1 Nr. 9; SchulG NRW § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5; SchulG NRW § 53 Abs. 4 Satz 3
Leitsätze:

1. Die Erinnerung nach § 47 Abs. 1 Nr. 8 SchulG NRW setzt inhaltlich voraus, dass die Schule dem nicht mehr schulpflichtigen Schüler gegenüber zum Ausdruck bringt, ab welchem konkreten Unterrichtstag sie sein Fehlen im Unterricht als unentschuldigt ansieht, und dass ihre Mitteilung als "letzte Warnung" dem Zweck dient, mit Ablauf des 20. Unterrichtstags des ununterbrochenen unentschuldigten Fernbleibens ohne jedes weitere Tätigwerden, also unmittelbar kraft Gesetzes die Rechtsfolge der Beendigung des Schulverhältnisses herbeizuführen.2. In zeitlicher Hinsicht setzt die Erinnerung nach § 47 Abs. 1 Nr. 8 SchulG NRW voraus, dass die Schule sie dem säumigen Schüler so rechtzeitig übermittelt, dass ihm ausreichend Zeit bleibt, die gesetzliche Rechtsfolge der Beendigung des Schulverhältnisses durch Unterrichtsteilnahme oder Entschuldigung abzuwenden.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung teilweise geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig den Schulbesuch und die Teilnahme am Unterricht des Städtischen Berufskollegs C.---straße der Landeshauptstadt Düsseldorf wieder zu ermöglichen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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