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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 1547/20

Datum:
18.03.2021
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 1547/20
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0318.19B1547.20.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 L 1663/20
Leitsätze:

Sollten die Nrn. 4.1 bis 4.3 des LRS-Erlasses wegen Verstoßes gegen den Vorbehalt des Gesetzes verfassungswidrig und nichtig sein, kam deren vorübergehende Fortgeltung zur Vermeidung noch verfassungsfernerer Zustände nur bis zum Schuljahr 2015/2016 in Betracht.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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