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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 1256/21

Datum:
16.08.2021
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 1256/21
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0816.19B1256.21.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 L 1256/21
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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