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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 1245/21

Datum:
11.08.2021
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 1245/21
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0811.19B1245.21.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 L 1090/21
Leitsätze:

Die Schulleiterin einer Grundschule kann bei der Heranziehung des Aufnahmekriteriums „Schulwege“ nach § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 AO-GS ihrer Aufnahmeentscheidung grundsätzlich die mit einem Geodatenprogramm oder Routenplaner errechneten Schulweglängen zugrunde legen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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