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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 1095/21

Datum:
03.08.2021
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 1095/21
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0803.19B1095.21.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 L 741/21
Schlagworte:
Schulaufnahme Bekenntnisgrundschule Geschwisterkind Härtefall
Normen:
SchulG NRW § 46 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 3 Abs. 3 Satz 1
Leitsätze:

Der landesverfassungsrechtliche Vorrang formell bekenntnisangehöriger Kinder beim Zugang zu Bekenntnisschulen ist mit dem Verbot der Benachteiligung wegen des Glaubens oder der religiösen Anschauungen nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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