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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 1000/20

Datum:
26.08.2021
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 1000/20
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0826.19B1000.20.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 9 L 248/20
Schlagworte:
Schulaufnahme Aufnahmekapazität Ermessensentscheidung Schulleiter Entscheidungszuständigkeit behördeninterne Weisung Begründung Schulvorschlag
Normen:
GG Art.19 Abs. 4; SchulG NRW §46 Abs. 1 Satz 1; SchulG NRW §19 Abs. 5 Satz 3; APO-SI 2019 §1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5; APO-SI §1 Abs. 4; VwVfG NRW §39 Abs. 1 Satz 2; VwVfG NRW §45 Abs. 1 Nr. 2; VwVfG NRW 45 Abs. 2
Leitsätze:
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung teilweise geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, über den Antrag der Antragstellerin auf Aufnahme ihrer Tochter K.        in das Angebot zum Gemeinsamen Lernen in der Klasse 5 der Städtischen Gesamtschule B.      zum Schuljahr 2020/2021 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen je zur Hälfte.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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