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Der Antrag wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe:
2Der Senat entscheidet über den Antrag auf Zulassung der Berufung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO).
3Der Berufungszulassungsantrag ist unzulässig.
4Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe geltend gemacht und den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
5Zu den Darlegungsanforderungen nach der inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2020 - 19 A 4548/18 ‑, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194.
6Gemessen daran ist die Berufung nicht zuzulassen.
7Der Kläger hat in seinem Zulassungsantrag bereits keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe benannt, geschweige denn in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Weise dargelegt. Auch sinngemäß ist dem Zulassungsvorbringen kein zulässiger Zulassungsgrund zu entnehmen. Der Kläger verweist allein darauf, dass seine eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung „nach hiesiger Ansicht zu präzise“ seien, als dass die Annahme des Verwaltungsgerichts gerechtfertigt wäre, er habe sich die angeblichen homosexuellen Kontakte zu anderen Männern in Nigeria einfach so ausgedacht. Es sei vielmehr eine „Einzelfallentscheidung zu treffen gemessen an dem, wie die derzeitigen politischen Verhältnisse in Nigeria nun mal sind und dem Einzelfallgeschehen, was der Kläger in seiner Anhörung so genau wie möglich dargestellt hat“ (S. 2 des Zulassungsantrags).
8Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber unter eingehender und detaillierter Würdigung des Klägervortrags festgestellt, dass dessen behauptete Homosexualität und die daran anknüpfenden Schilderungen nicht glaubhaft seien (S. 8 ff. des Urteils). Gegen diese – auch vom Kläger verlangte – Einzelfallwürdigung führt er keinen Zulassungsgrund ins Feld. Mit seinem – im Übrigen inhaltlich unsubstantiierten – Zulassungsvorbringen wendet sich der Kläger damit letztlich nur gegen eine sein Asylverfahren betreffende vermeintlich fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht. Im Berufungszulassungsverfahren ist jedoch im Regelfall – und so auch hier – kein Raum, diese im Einzelfall zu überprüfen.
9Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
10Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).