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Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe:
2Der Senat entscheidet über den Antrag auf Zulassung der Berufung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO).
3Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg.
4Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe geltend gemacht und den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
5Zu den Darlegungsanforderungen nach der inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2020 - 19 A 4548/18 ‑, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194.
6Gemessen daran ist die Berufung nicht wegen des geltend gemachten Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen.
7Der Zulassungsantrag benennt weder eine klärungsbedürftige Grundsatzfrage, noch enthält er eine substantielle Begründung. Der Kläger verweist nur darauf, das Verwaltungsgericht setze sich mit seinen eigenen Feststellungen in Widerspruch. Es gehe einerseits von der fehlenden Bedrohung von Mitgliedern der Bewegung IPOB aus, gebe andererseits aber an, die Bewegung sei 2017 von der nigerianischen Regierung als terroristische Vereinigung eingestuft worden. Diese Einstufung führe zu dem Schluss, dass auch einfache Mitglieder der Bewegung mit Verfolgung rechnen müssten. Insofern stellt der Kläger lediglich die Würdigung des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Einzelfall in Frage, was für den Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung nicht ausreichend ist.
8Selbst wenn man dem Zulassungsvorbringen die sinngemäße Grundsatzfrage entnehmen könnte, ob auch einfache Mitglieder der Bewegung IPOB mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt seien, legt der Kläger nicht hinreichend substantiiert dar, dass die konkret-individuellen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Unglaubhaftigkeit seines Vorbringens und der fehlenden beachtlichen Wahrscheinlichkeit seiner Verfolgung in tatsächlicher Hinsicht falsch sein könnten. Die Grundsatzbedeutung der genannten generalisierenden Tatsachenfrage ist nicht aufgezeigt.
9Letztlich wendet sich der Kläger mit seinem – im Übrigen gegenüber den eingehenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts inhaltlich unsubstantiierten – Zulassungsvorbringen nur gegen eine sein Asylverfahren betreffende vermeintlich fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht. Der Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung dient aber, wie bereits ausgeführt, nicht dazu, die Würdigung des Verwaltungsgerichts im Einzelfall zu überprüfen.
10Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
11Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).