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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 422/20

Datum:
10.02.2021
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 A 422/20
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0210.19A422.20.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 K 104/19
Schlagworte:
Staatsangehörigkeitsausweis Sachbescheidungsinteresse
Normen:
StAG § 30 Abs. 1; StAG § 30 Abs. 3
Leitsätze:

Die allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Sachentscheidungsvoraussetzung eines Sachbescheidungsinteresses gilt auch für einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit durch Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach § 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 StAG (wie OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2020 - 19 A 2812/19 -, juris).

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf jeweils 10.000,00 Euro festgesetzt.

 
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