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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 3383/18

Datum:
27.10.2021
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 A 3383/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2021:1027.19A3383.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 18784/17
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Das beklagte Land wird verurteilt, dem Kläger ein dem Zeugnis des Berufskollegs für Technik und Informatik in O.     vom 28. Juni 2017 im Übrigen entsprechendes neues Zeugnis auszustellen, in dem angegeben wird, dass das Schulverhältnis „bis zur Zustellung des Zeugnisses am 18.07.2017“ andauerte, und die Bezeichnung des Klägers „als Gastschüler“ gestrichen wird.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 9/10 und das beklagte Land zu 1/10, die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 1/3 und das beklagte Land zu 2/3.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere Beteiligte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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