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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 3347/20

Datum:
09.09.2021
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 A 3347/20
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0909.19A3347.20.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 50/18
Leitsätze:

1. Die Mitwirkungslast des Prüflings, Verfahrensmängel unverzüglich geltend zu machen, endet zum einen an der Grenze der Zumutbarkeit und zum anderen dann, wenn der betreffende Mangel auch ohne Rüge für die Prüfungsbehörde nicht nur erkennbar, sondern offensichtlich und zweifelsfrei ist, ferner, wenn die mit dem Erfordernis der unverzüglichen Rüge verfolgten Zwecke nicht mehr erreicht werden können.2. Es obliegt dem Prüfling, sich bei Bedarf vor der Prüfung über die geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen zu informieren.3. Die Rüge eines Verfahrensmangels setzt nicht voraus, dass der Prüfling eine umfassende rechtliche Bewertung vornimmt oder rechtliche Konsequenzen zieht. Vom Prüfling wird lediglich erwartet, den von ihm als Störung des Prüfungsverlaufs angesehenen Sachverhalt anzuzeigen.4. Die zeitliche Komponente der Zumutbarkeit einer "unverzüglichen" Rüge ist eine von den jeweiligen Umständen des konkreten Falles abhängige Einzelfallfrage.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 40.000,00 Euro festgesetzt.

 
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