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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 3164/20.A

Datum:
27.01.2021
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 A 3164/20.A
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0127.19A3164.20A.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 1 K 1998/18.A
Leitsätze:

Erklären die Beteiligten nicht den gesamten Rechtsstreit, sondern nur das Beru­fungszulassungsverfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt, bleibt das angefochtene erstinstanzliche Urteil (oder der Gerichtsbescheid) wirksam und erstreckt sich die Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO nur auf die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

 
Tenor:

Das Berufungszulassungsverfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

 
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