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Stützt der Kläger eine Gehörsrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO auf eine unterlassene Kenntnisnahme des Verwaltungsgerichts von entscheidungserheblichem Vorbringen, muss er substantiiert darlegen, welche besonderen Umstände darauf hindeuten, dass das Gericht ein bestimmtes, ebenfalls konkret zu benennendes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht berücksichtigt hat und dass er daran gehindert war, sich ausreichend rechtliches Gehör zu verschaffen. (wie OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2020 ‑ 19 A 1249/19.A ‑, juris, Rn. 3).
Der Prozesskostenhilfeantrag wird abgelehnt.
Der Berufungszulassungsantrag wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe:
2Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung und die Prozesskostenhilfebewilligung für das zweitinstanzliche Verfahren durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO).
3Der Prozesskostenhilfeantrag für das Verfahren zweiter Instanz ist unbegründet. Der Berufungszulassungsantrag hat aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
4Der Berufungszulassungsantrag ist unzulässig. Die allein geltend gemachte Gehörsrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO genügt nicht dem Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Nach § 78 Abs. 3, Abs. 4 Satz 4 AsylG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der in Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 aufgezählten Zulassungsgründe dargelegt ist und vorliegt. Stützt der Kläger eine Gehörsrüge auf eine unterlassene Kenntnisnahme des Verwaltungsgerichts von entscheidungserheblichem Vorbringen, muss er substantiiert darlegen, welche besonderen Umstände darauf hindeuten, dass das Gericht ein bestimmtes, ebenfalls konkret zu benennendes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht berücksichtigt hat und dass er daran gehindert war, sich ausreichend rechtliches Gehör zu verschaffen.
5OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2020 ‑ 19 A 1249/19.A ‑, juris, Rn. 3 m. w. N.; zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 14. Januar 1998 ‑ 6 B 92.97 ‑, juris, Rn. 3.
6Diesen Anforderungen genügt es von vornherein nicht, wenn der Kläger, wie hier, über mehrere Seiten hinweg lediglich den Inhalt von Erkenntnisquellen zu den Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie, von Überflutungen und von Schwärmen der Wüstenheuschrecke in Somalia referiert und im Anschluss daran pauschal und ohne Herstellung eines konkreten Bezugs zu einzelnen Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts behauptet, „dieses Vorbringen“ habe das Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung in Erwägung gezogen. Hierin liegt der Sache nach allenfalls die Rüge, die Vorinstanz habe den Verfahrensstoff in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft gewürdigt. Ein solcher Fehler wäre, selbst wenn er vorläge, grundsätzlich dem materiellen Recht zuzurechnen, begründete aber weder einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO noch einen sonstigen Verfahrensmangel im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO.
7BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2020 ‑ 1 B 87.19 ‑, juris, Rn. 7, Urteile vom 22. Mai 2019 ‑ 1 C 11.18 ‑, NVwZ-RR 2019, 1018, juris, Rn. 31, und vom 27. November 2014 ‑ 7 C 20.12 ‑, BVerwGE 151, 1, juris, Rn. 43.
8Entsprechendes gilt für die Gehörsrüge unter II. der Antragsschrift gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass er im Fall einer Rückkehr nach Äthiopien in der Lage sein werde, etwa durch eine Arbeitsaufnahme ein kleines Einkommen zu erzielen, zumal seine Mutter und ein Bruder zwischenzeitlich in die Nähe der Hauptstadt Addis Abeba verzogen seien (S. 16 des Urteils). Auch insoweit erschöpft sich die Zulassungsbegründung in einem mehrseitigen Zitat von Erkenntnisquellen zu seiner pauschalen Behauptung, ohne familiären Rückhalt sei die Sicherstellung des Existenzminimums in Äthiopien „kaum möglich“, und der anschließenden ebenso pauschalen Behauptung, „dieses Vorbringen, welches sich bereits aus der Erkenntnismittelliste ergibt,“ habe das Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung in Erwägung gezogen. Abgesehen davon ist der Kläger nach der vorgenannten Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht ohne familiären Rückhalt in Äthiopien.
9Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
10Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).