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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 236/21

Datum:
11.05.2021
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 A 236/21
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0511.19A236.21.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 K 2893/20
Schlagworte:
Staatsangehörigkeitsausweis Statusfeststellung Rechtsgrund Staatsangehörigkeitsregister Sachbescheidungsinteresse Sachentscheidungsvoraussetzung
Normen:
StAG § 30 Abs. 1; StAG § 30 Abs. 3
Leitsätze:

Das erforderliche Sachbescheidungsinteresse für einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit durch Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach § 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 StAG ist eine allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzung, welche die Behörde berechtigt, den Antrag selbst bei Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit abzulehnen.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

 
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