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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 2026/20

Datum:
30.09.2021
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 A 2026/20
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0930.19A2026.20.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 12 K 2750/19
Schlagworte:
Klägerbezeichnung Ausschlussfrist ladungsfähige Anschrift
Normen:
VwGO § 82 Abs. 1 Satz 1; VwGO § 82 Abs. 2 Satz 2
Leitsätze:

1. Zur Bezeichnung des Klägers im Sinn des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO gehört regelmäßig auch die Angabe der ladungsfähigen Anschrift, d. h. der Anschrift derjenigen Wohnung, welche er im Sinn des § 17 Abs. 1 BMG bezogen hat und unter welcher er tatsächlich zu erreichen ist.2. Eine Klage wird unzulässig, wenn der Kläger eine gerichtliche Aufforderung mit Ausschlussfrist gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO ohne triftigen Grund unerfüllt lässt, seine bislang nur unzureichend angegebene oder während des Verfahrens geänderte ladungsfähige Anschrift binnen einer bestimmten Frist mitzuteilen.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Antrag wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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