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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 1111/19

Datum:
22.03.2021
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 A 1111/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0322.19A1111.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 K 15387/16
Schlagworte:
Staatsangehörigkeitsausweis Statusfeststellung Rechtsgrund Staatsangehörigkeitsregister Sachbescheidungsinteresse
Normen:
StAG § 30 Abs. 1; StAG § 30 Abs. 3
Leitsätze:

Das erforderliche Sachbescheidungsinteresse für einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit durch Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach § 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 StAG ist eine allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzung, welche die Behörde berechtigt, den Antrag selbst bei Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit abzulehnen.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf jeweils 10.000,00 Euro festgesetzt.

 
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