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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 896/21

Datum:
21.05.2021
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 896/21
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0521.18B896.21.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 5 L 881/21
 
Tenor:

Der angegriffene Beschluss wird teilweise geändert:

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Antragsteller vor Ablauf des 30. Juni 2021 abzuschieben. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,- Euro festgesetzt.

 
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