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Eine Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 5 AufenthG hat grundsätzlich nur deklaratorische Wirkung und ist kein Verwaltungsakt.
Die Anordnung der Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG bei verspäteter Antragstellung erfolgt durch Verwaltungsakt.
Eine Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 5 AufenthG kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise als Anordnung der Fortgeltungsfiktion gemäß § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG verstanden werden. Dafür reicht es nicht aus, dass dem ausstellenden Behördenmitarbeiter die verspätete Beantragung des Aufenthaltstitels bewusst war.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat sich nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen keine Änderung des angegriffenen Beschlusses.
3Zur Begründung seines Beschlusses hat das Verwaltungsgericht - soweit hinsichtlich des Beschwerdevorbringens relevant - ausgeführt, der Hauptantrag sei bereits unzulässig, soweit er auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gerichtet sei. Die Ablehnung der Verlängerung enthalte keine selbständig belastende Regelung. Sie habe keinen Verlust einer bereits bestehenden Rechtsposition des Antragstellers zur Folge, da seinem Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels keine Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG zukomme. Die Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers sei bis zum 6. März 2019 befristet gewesen, der Antragsteller habe jedoch erst am 11. März 2019 - und damit verspätet - den Verlängerungsantrag gestellt. Die Antragsgegnerin habe auch keine Entscheidung gemäß § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG - Anordnung der Fortgeltungswirkung zur Vermeidung einer unbilligen Härte - getroffen. Eine solche Anordnung könne insbesondere nicht schon in der bloßen Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung gesehen werden, der nur deklaratorischer Charakter zukomme. Es bedürfe vielmehr besonderer Umstände, aus denen nach dem objektiven Empfängerhorizont geschlossen werden könne, die Behörde habe zumindest konkludent einen Verwaltungsakt mit dem Inhalt der Anordnung der Fortgeltungswirkung erlassen. Das sei hier nicht ersichtlich. Soweit der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO im Übrigen auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung gerichtet sei, sei er zulässig aber unbegründet. Die Abschiebungsandrohung erweise sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Sie finde ihre Rechtsgrundlage in §§ 59, 58 Abs 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 50 Abs. 1 AufenthG. Insoweit werde auf die Begründung der angefochtenen Ordnungsverfügung Bezug genommen. Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse stünden der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht entgegen. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung habe keinen Erfolg. Mit Blick auf die begehrte Sicherung eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG komme die Gewährung von verfahrensbezogenem Abschiebungsschutz für die Dauer des Klageverfahrens aus gesetzessystematischen Gründen nicht in Betracht. Ferner vermöge der mit der Aufenthaltsbeendigung einhergehende Abbruch des Studiums kein Abschiebungshindernis im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu begründen. Auch mit Blick auf die in Deutschland befindliche Familie des Antragstellers ergebe sich nichts anderes. Denn es sei davon auszugehen, dass die familiäre Lebensgemeinschaft des Antragstellers mit seiner Frau und dem gemeinsamen Sohn in zumutbarere Weise auch im Ausland, nämlich in Indonesien, gelebt werden könne.
4Die dagegen erhobenen Einwände greifen nicht durch.
5Gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gilt der bisherige Aufenthaltstitel im Falle einer rechtzeitig vor Ablauf beantragten Verlängerung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Das gleiche gilt, wenn der Verlängerungsantrag zwar verspätet gestellt worden ist, die Ausländerbehörde aber zur Vermeidung einer unbilligen Härte gemäß § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG die Fortgeltungswirkung anordnet. Nach § 81 Abs. 5 AufenthG ist dem Ausländer eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.
6Die Anordnung der Fortgeltungsfiktion gemäß § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG erfolgt durch Verwaltungsakt.
7Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Februar 2021 - 12 S 3852/20 -, juris, Rn. 11; OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. November 2020- 8 ME 109/20 -, juris, Rn. 11; so wohl auch BVerwG, Urteil vom 15. August 2019 - 1 C 23.18 -, juris, Rn. 28, das im konkreten Fall vom Vorliegen einer Zusicherung hinsichtlich der Anordnung der Fortgeltungswirkung ausgeht.
8Bei der Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG handelt es sich nicht um einen (solchen) feststellenden oder rechtsgestaltenden Verwaltungsakt, sondern lediglich um eine bloße Bescheinigung, die nicht hindert, auf die wahre, durch das Gesetz bestimmte Rechtslage zurückzugreifen. Sie hat lediglich deklaratorische Wirkung und vermag nicht konstitutiv einen bestimmten Rechtsstatus zu begründen.
9Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2019- 1 C 22.18 -, juris, Rn. 12.
10Für den Fall, dass es an einer ausdrücklichen Anordnung der Fortgeltungswirkung durch einen Bescheid fehlt, bedarf es besonderer Umstände, aus denen geschlossen werden kann, dass die Behörde zumindest konkludent einen entsprechenden Verwaltungsakt erlassen hat.
11Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. August 2019- 1 C 23.18 -, juris, Rn. 28; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Februar 2021- 12 S 3852/20 -, juris, Rn. 11; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. Juni 2020 - 2 M 35/20 -, juris, Rn. 19.
12Die bloße Tatsache der Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung genügt dabei angesichts der häufig zu beobachtenden behördlichen Praxis, unzutreffende deklaratorische Fiktionsbescheinigungen auszustellen, für sich genommen nicht, das Vorliegen eines derartigen besonderen Umstands zu begründen.
13Vgl. aus der st. Rspr. des Senats bsplws. Beschlüsse vom 15. Mai 2020 - 18 B 1679/18 -, und vom 15. April 2020 - 18 B 352/20 -.
14Vielmehr müssen weitere objektiv erkennbare konkrete Umstände hinzukommen.
15Nach diesen Maßgaben legt die Beschwerde nicht dar, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts könnte hier ein Fall einer konstitutiven Anordnung der Fiktionswirkung vorliegen.
16Der Einwand des Antragstellers, aufgrund der Schließung der Ausländerbehörde über die Karnevalstage (Aschermittwoch fiel im Jahr 2019 auf den 6. März) sei ein persönlicher Termin zur fristgemäßen Antragstellung bis zum 6. März 2019 schlicht nicht möglich gewesen, weshalb die Antragsgegnerin auch im vorliegenden Fall die Fortgeltung des Aufenthaltstitels angeordnet habe, greift nicht durch. Er verwechselt die Spekulation, aus welchen Gründen die Antragsgegnerin eine Fiktionswirkung konstitutiv angeordnet haben könnte mit der Frage, ob sie dies in objektiver Hinsicht auch tatsächlich getan hat. Ungeachtet dessen fehlt es zum einen an näheren Belegen dazu, dass die Ausländerbehörde der Antragsgegnerin auch am 6. März 2019 (Aschermittwoch) geschlossen war und zum anderen an weiteren Erläuterungen, aus welchem Grund der Antragsteller nicht kurz vor den Karnevalstagen einen Termin bei der Ausländerbehörde wahrgenommen oder zumindest einen solchen vor Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis für einen späteren Zeitpunkt vereinbart hat. Das Vorbringen, es liege nahe, dass die Antragsgegnerin aufgrund der Schließung der Behörde über die Karnevalsfeiertage die Fortgeltungswirkung habe anordnen wollen, da „dieses Vorgehen […] bei Behördenschließungen üblich [sei]“, stellt sich als bloße, nicht weiter substantiierte Behauptung dar. Im Übrigen lässt sich eine solche Absicht den Verwaltungsvorgängen auch nicht entnehmen.
17Soweit der Antragsteller unter Verweis auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt,
18vgl. Beschluss vom 3. Juni 2020 - 2 M 35/20 -, juris, (wohl) Rn. 19,
19die Auffassung vertritt, eine konkludente Anordnung der Fortgeltungswirkung sei bereits dann gegeben, wenn der Sachbearbeiter die Bescheinigung in dem Bewusstsein der verspäteten Stellung eines Verlängerungsantrags ausgestellt habe, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn in vielen Fällen ist dem entsprechenden Sachbearbeiter das Fristversäumnis durchaus nicht unbekannt. Das genannte Phänomen bestätigt lediglich die vom Senat beobachtete Praxis der Ausstellung unzutreffender deklaratorischer Fiktionsbescheinigungen, aus der jedoch in rechtlicher Hinsicht nichts für die konstitutive Anordnung der Fiktionswirkung geschlossen werden kann.
20Der Hinweis des Antragstellers, bei Ziffer 9. des Formulars „Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels“ sei in der Rubrik „vorhandene Aufenthaltsgenehmigung“ [sic!] der Begriff „Fiktionsbescheinigung“ und „gerade keine Aufenthaltserlaubnis“ eingetragen worden, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Denn ungeachtet der Frage, wer diese Eintragung auf wessen Veranlassung vorgenommen hat, lässt sich dem Begriff „Fiktionsbescheinigung“ in objektiver Hinsicht nicht mit der erforderlichen Klarheit entnehmen, die Antragsgegnerin habe die Fiktionswirkung konstitutiv anordnen wollen. Dem Antragsformular kann eine solche Regelung nicht entnommen werden.
21Dem Umstand, dass die Antragsgegnerin über einen Zeitraum von zwei Jahren „systematisch“ Fiktionsbescheinigungen ausgestellt und den Antragsteller zur Vorlage von Nachweisen über erbrachte Studienleistungen aufgefordert hat, kann lediglich die Absicht der Antragsgegnerin entnommen werden, sie wolle den Verlängerungsantrag prüfen. Hierauf weist der Antragsteller zutreffend hin. Daraus lässt sich aber entgegen seiner Annahme nicht die Absicht der Antragsgegnerin ableiten, die Fortgeltungswirkung anzuordnen. Hierfür bestehen vielmehr keine objektiven Anhaltspunkte.
22Das Argument, es sei schon deshalb von einer konstitutiven Anordnungsentscheidung auszugehen, da andernfalls „die Ablehnung des Verlängerungsantrags mit der Ordnungsverfügung obsolet [wäre]“, erschließt sich dem Senat nicht. Denn ungeachtet der Frage der konstitutiven Anordnung der Fiktionswirkung hat die Antragsgegnerin gestellte Anträge zu bescheiden.
23Ob sich die vom Verwaltungsgericht zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschluss vom 16. Februar 2021- 12 S 3852/20 -, juris) im konkreten Fall von der hier vorliegenden Sachverhaltskonstellation unterscheidet, ist für sich gesehen rechtlich unerheblich.
24Das Monitum, es habe eine unbillige Härte vorgelegen, ist nicht tragfähig. Eine „unbillige Härte“ liegt insbesondere in Fällen vor, in denen der Ausländer die Frist zur Antragstellung nur geringfügig überschritten hat, die Fristüberschreitung unverschuldet oder lediglich auf Fahrlässigkeit zurückzuführen ist und [Hervorhebung durch den Senat] bei summarischer Prüfung davon ausgegangen werden kann, dass der Aufenthaltstitel verlängert oder erteilt werden kann.
25Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 17. Juni 2021 - 19 CS 20.1075 -, juris, Rn. 9 mit Verweis auf Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. Mai 2019- 10 CS 19.757 -, juris, Rn. 7; Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Kommentar, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 81 Rn. 28.
26Insofern zitiert die Beschwerdebegründung die vorgenannte Literaturstelle schon unzutreffend, wenn sie meint, die Voraussetzungen der geringfügigen Fristüberschreitung und des Verschuldens müssten alternativ und nicht kumulativ vorliegen.
27Abgesehen davon fehlt es an jeglichen Darlegungen dazu, warum hier eine rechtzeitige Antragstellung nicht möglich gewesen sein soll. Der bloße Verweis auf die „Schließung der Ausländerbehörde für Karnevalsfeiertage“ genügt insofern augenscheinlich nicht.
28Dessen ungeachtet übersieht der Antragsteller, dass das Vorliegen einer „unbilligen Härte“ nicht genügt. Vielmehr muss die Behörde die Fortgeltungswirkung konstitutiv anordnen. Daran fehlt es hier.
29Damit kommt es auf die umfangreichen Ausführungen in der Beschwerdebegründung (I. 1. b. - Bl. 5 bis 11) zur Begründetheit des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht an.
30Dem Beschwerdevorbringen, das sich gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts richtet, der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung habe aufgrund offensichtlicher Rechtmäßigkeit derselben keinen Erfolg, bleibt schon dem Grunde nach der Erfolg versagt, soweit der Antragsteller eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) durch das Verwaltungsgericht und damit einen Verfahrensmangel geltend macht. Eine Beschwerde kann im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht auf die bloße Geltendmachung von Verfahrensfehlern erfolgreich gestützt werden, da es vielmehr allein darauf ankommt, ob die Beschwerde in der Sache Erfolg hat.
31Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Februar 2021- 18 B 85/21 -, und vom 2. Oktober 2019- 18 B 987/19 -.
32Die umfangreichen Ausführungen des Antragstellers zur neuen Corona-Epidemie-Hochschulverordnung in Nordhrein-Westfalen, zur Rechtswidrigkeit der Ablehnung des Verlängerungsantrags nach § 16b Abs. 2 Satz 4 AufenthG und zur insoweit unzureichenden Bezugnahme auf die angefochtene Ordnungsverfügung durch das Verwaltungsgericht, gehen ins Leere. Sie übersehen, dass es - angesichts der erfolglosen Angriffe der Beschwerde gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Unzulässigkeit des vorläufigen Rechtsschutzantrags betreffend Ziffer 1. der Ordnungsverfügung - darauf bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten des vorläufigen Rechtsschutzantrags bezüglich der Abschiebungsandrohung nicht ankommt. Im Übrigen missversteht der Antragsteller (wohl) die Bezugnahme des Verwaltungsgerichts. Diese betrifft augenscheinlich allein die entsprechenden Ausführungen zur Abschiebungsandrohung in der angegriffenen Ordnungsverfügung.
33Der Antragsteller geht fehl, wenn er meint, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts verhielten sich nicht zur Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht. Das Gegenteil ist der Fall. Das Verwaltungsgericht benennt § 58 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG.
34In welchem konkreten Zusammenhang das Verwaltungsgericht den „legale[n] fast fünfjährige[n] Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet“ hätte berücksichtigen müssen, erschließt sich dem Senat nicht.
35Das auf den Hilfsantrag bezogene Vorbringen, die Ausreise des Antragstellers nach Indonesien sei aufgrund der Pandemielage und der schlechten Versorgungslage im Heimatland aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen unmöglich, genügt mangels jeglicher Substantiierung nicht den Darlegungsanforderungen.
36Der Hinweis auf die engen familiären Bindungen des Antragstellers im Bundesgebiet setzt sich nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur allgemeinen Zumutbarkeit der Führung der familiären Lebensgemeinschaft in Indonesien auseinander.
37Der allgemeine Vortrag zum Anordnungsgrund ist unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen irrelevant.
38Lediglich ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin, dem allerdings keine Entscheidungserheblichkeit für das Beschwerdeverfahren zukommt: Für die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung kommt es nur auf eine bestehende Ausreisepflicht und nicht auf deren Vollziehbarkeit an.
39Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Dezember 2019 - 18 B 633/17 -, und vom 20. Februar 2009- 18 A 2620/08 -, juris, Rn. 12 und 30 ff.
40Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
41Der Beschluss ist unanfechtbar.