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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1059/20

Datum:
07.01.2021
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1059/20
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0107.18B1059.20.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 22 L 2698/19
Normen:
AufenthG § 60c
Leitsätze:

1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einer Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG ist grundsätzlich der der gerichtlichen Entscheidung.

2. Die Klärung der Identität i. S. d. § 60c Abs. 2 Nr. 3 AufenthG setzt die Gewissheit voraus, dass ein Ausländer die Person ist, für die er sich ausgibt, mithin Verwechslungsgefahr nicht besteht.

3. Zur Abgrenzung des Folgenbeseitigungsanspruchs vom Herstellungsanspruch.

 
Tenor:

Der angegriffene Beschluss wird geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 Euro festgesetzt.

 
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