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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 A 3481/20

Datum:
12.01.2021
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 A 3481/20
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0112.18A3481.20.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 5 K 7203/18
Normen:
VwGO § 60
Leitsätze:

1. Ein unzuständiges Gericht hat jedenfalls dann, wenn es bereits mit der Sache befasst war, einen Rechtsmittelschriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang an das zuständige Gericht weiterzuleiten.

2. Mit der Formulierung „ordentlicher Geschäftsgang" ist gemeint, dass die Vorinstanz zu Eilmaßnahmen rechtlich nicht verpflichtet ist. Bei der Weiterleitung per Post ist regelmäßig eine Postlaufzeit von einem Werktag anzunehmen.

3. Verletzt das unzuständige Gericht im Rahmen der Weiterleitung seine Fürsorgepflichten, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht.

 
Tenor:

Der Antrag wird verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt.

 
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