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Dem Antragsteller wird zur Durchführung des Verfahrens nach § 80b Abs. 2 VwGO Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt L. aus L1. beigeordnet.
Die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 2481/18.A VG L1. (17 A 2793/21.A OVG NRW) wird bis zur abschließenden Entscheidung des zweitinstanzlichen Verfahrens 17 A 2793/21.A angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
2Der Antragsteller hat gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO einen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren auf Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung nach § 80b Abs. 2 VwGO. Er ist ausweislich der vorgelegten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse außerstande, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Die Rechtsverfolgung, die nicht mutwillig erscheint, bietet auch hinreichende Aussicht auf Erfolg.
3Die Europäische Kommission hat in einem Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) geltend gemacht, ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz könne nur dann als "Folgeantrag" i.S.v. Art. 2 lit. q) und Art. 33 Abs. 2 lit. d) RL 2013/32/EU eingestuft werden, wenn er in demjenigen Mitgliedstaat gestellt wurde, dessen zuständige Stellen einen früheren Antrag desselben Antragstellers mit einer bestandskräftigen Entscheidung abgelehnt haben.
4Vgl. EuGH, Urteil vom 20. Mai 2021 - C-8/20 -, juris Rn. 29.
5Der EuGH selbst hat die Frage in seiner Entscheidung offen lassen. Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat dem EuGH mit Beschluss vom 16. August 2021 – 9 A 178/21 – daraufhin u.a. folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
6„Ist eine nationale Regelung, nach der ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässiger Folgeantrag abgelehnt werden kann, mit Art. 33 Abs. 2 Buchst. d und Art. 2 Buchst. q RL 2013/32/EU vereinbar, wenn das erfolglose erste Asylverfahren in einem anderen Mitgliedstaat der EU durchgeführt wurde?“
7Angesichts dessen kann die von dem Antragsteller im Verfahren 17 A 2793/21.A u.a. als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage, ob § 71a AsylG mit Art. 33 Abs. 2 lit. d RL 2013/32/EU vereinbar ist, jedenfalls nicht weiter als „acte clair“ bejaht werden,
8vgl. aber u.a. Sächsisches OVG, Beschluss vom 27. Juli 2020 - 5 A 638/19.A -, juris Rn. 12 ("acte clair"); OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - 6 N 89/20 -, juris Rn. 24 ("acte clair"); OVG Bremen, Urteil vom 3. November 2020 - 1 LB 28/20 -, juris Rn. 45 ff. ("acte clair"); grundsätz-liche Europarechtskonformität annehmend Schlussanträge des Generalanwalts vom 18. März 2021– C-8/20 –, juris Rn. 54 ff.; offen gelassen: BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, juris Rn. 26.
9Vor diesem Hintergrund bewertet der Senat im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80b Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO das Interesse des Antragstellers an der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung seiner Klage bis zu einer abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren als höher als das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids der Antragsgegnerin.
10Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG.
11Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).