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Oberverwaltungsgericht NRW, 16 E 579/21

Datum:
03.08.2021
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 E 579/21
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0803.16E579.21.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 13 K 3689/19
Schlagworte:
qualifizierte elektronische Signatur, Containersignatur, elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach, sicherer Übermittlungsweg, Prüfvermerk
Normen:
VwGO § 55a; ERVV § 4
Leitsätze:

1. Privatpersonen steht als einziger sicherer Übermittlungsweg unter den in § 55a Abs. 4 Nr. 1 bis 4 VwGO genannten Kommunikationswegen das (absenderbestätigte) DE-Mail-Postfach i. S. v. § 55a Abs. 4 Nr. 1 VwGO offen.

2. Eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne von § 55a Abs. 3 Satz 1, 1. Alt. VwGO kann nicht durch die Anbringung einer qualifizierten Containersignatur erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn dem Gericht lediglich ein einziges formbedürftiges Dokument in einem – qualifiziert – signierten Container übermittelt wird.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. Mai 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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