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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 E 926/20

Datum:
30.07.2021
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 E 926/20
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0730.15E926.20.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 3281/20
 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsverfolgung des Klägers bietet nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Kläger hat seinen der Klage zugrunde liegenden Förderantrag unter dem 24. Juni 2021 gegenüber der Bezirksregierung L.    zurückgenommen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei (§ 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

 
 

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