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Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht ist bei der Ablehnung der begehrten Prozesskostenhilfe zu Recht davon ausgegangen, dass die Rechtsverfolgung des Klägers nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat nimmt auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses und die Ausführungen in der Klageerwiderung vom 25. Februar 2020 Bezug, denen die Beschwerde nichts entgegen setzt; sie ist vom Kläger trotz Fristsetzung nicht begründet worden.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 188 Satz 2 Halbsatz 1, § 166 Abs. 1 Satz 1VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.