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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 E 85/21

Datum:
07.05.2021
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 E 85/21
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0507.15E85.21.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 1135/20
 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Rechtsverfolgung des Klägers nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zur näheren Begründung gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Gründe des angegriffenen Beschlusses Bezug genommen, denen die Beschwerde nicht entgegentritt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei (§ 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO). Etwaige Kosten des Beklagten werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

 
 

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