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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 841/21

Datum:
08.05.2021
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 B 841/21
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0508.15B841.21.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 1008/21
Schlagworte:
Infektionsschutz Versammlung ortsfeste Kundgebung Beschränkung der Teilnehmerzahl
Normen:
lfSG § 28 Abs 1 Satz 1; lfSG § 28 Abs 1 Satz 2; lfSG § 28a Abs 1 Nr 10; CoronaSchVO § 16 Abs 1 Satz 2
Leitsätze:
 
Tenor:

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. Mai 2021 wird mit Ausnahme des Streitwertbeschlusses geändert. Die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 4. Mai 2021 wird mit folgenden Maßgaben angeordnet:

-            An der vom Antragsteller angemeldeten Versammlung dürfen maximal 150 Personen gleichzeitig teilnehmen.

-            Die Versammlungsfläche ist nach Osten so zu begrenzen, dass zur Eingangsfront des Bahnhofsgebäudes ein Korridor von mindestens 10 m freigehalten wird (gemessen von der Gebäudewand, ohne Vordach).

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

 
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