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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 605/21

Datum:
12.05.2021
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 B 605/21
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0512.15B605.21.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 12 L 241/21
Schlagworte:
Öffentliche Einrichtung Stadthalle Zugangsanspruch Politische Partei Aufstellungsversammlung
Normen:
PartG § 5 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 3 Abs. 1 und 3 Satz 1; GG Art. 21
Leitsätze:

Bei einer Stadthalle handelt es sich um eine öffentliche Einrichtung. Stellt eine Kommune diese im Rahmen der durch ihre bisherige Vergabepraxis geformten konkludenten Widmung für die Durchführung von Veranstaltungen politischer Parteien zur Verfügung, entsteht dadurch ein Gleichbehandlungsanspruch aus § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 und 3 Satz 1 sowie Art. 21 GG. Das Recht auf Chancengleichheit einer Partei ist danach verletzt, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung einer Partei verweigert, obwohl er sie anderen Parteien einräumt oder eingeräumt hat.

Die Entscheidungsfreiheit der Kommune, in welchem Umfang sie Zugang zu ihrer Stadthalle gewährt, ist ausgehend davon begrenzt. Die jeweilige Vergabepraxis und -entscheidung muss durch sachliche Gründe gerechtfertigt sein.

Dass die Nutzung einer Stadthalle durch eine politische Partei möglicherweise von demonstrationsbedingten Störungen begleitet sein wird, die sich auch nachteilig auf eine zeitgleich stattfindende andere Veranstaltung in der Stadthalle auswirken können, rechtfertigt es nicht ohne weiteres, der politischen Partei die Nutzung entgegen der sonstigen Vergabepraxis zu versagen.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

 
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