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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 425/21

Datum:
18.03.2021
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 B 425/21
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0318.15B425.21.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 20 L 494/21
Schlagworte:
Rückverfolgbarkeit Teilnehmerliste Ausschluss von Teilnehmenden Beschränkung der Teilnehmerzahl Zwangsgeldandrohung
Normen:
§ 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG; § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG; § 28a Abs. 1 Nr. 10 und 17 IfSG, § 11 Abs. 1 i. V. m. § 18 Abs. 1 VersG
Leitsätze:

Einzelfallbezogene Interessenabwägung zu zahlreichen infektionsschutzrechtlichen Versammlungsauflagen.

 
Tenor:

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. März 2021 wird teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die Auflagen zu Ziffer I.3., I.6., I.7 und gegen Ziffer VI. und VIII. des Bescheids der Antragsgegnerin vom 16. März 2021 zu der für heute angemeldeten Versammlung wird mit der Maßgabe angeordnet, dass statt 400 maximal 600 Personen an der von dem Antragsteller angemeldeten Versammlung teilnehmen dürfen.

Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Antragsgegnerin 90% und der Antragsteller 10%; die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

 
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