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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 1107/20

Datum:
05.03.2021
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 B 1107/20
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0305.15B1107.20.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 6 L 808/20
Leitsätze:

Die Möglichkeit der Entstehung nachteiliger Auswirkungen auf internationale Beziehungen (§ 3 Nr. 1 Buchst. a IFG) kann - je nachdem, wie gewichtig die zu befürchtende Nachteilslage und wie konkret ihr Eintritt zu erwarten ist - auch einem presserechtlichen Auskunftsanspruch entgegengehalten werden. Das Ziel, solche Auswirkungen zu vermeiden, kann ein schutzwürdiges öffentliches Interesse von hohem Gewicht verkörpern, das sich bei der gebotenen Abwägung auch gegenüber dem verfassungsrechtlich fundierten Auskunftsanspruch der Presse durchsetzt.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

 
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