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Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
2Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch besondere Schwierigkeiten oder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VwGO.
4Ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Das ist unter Berücksichtigung der mit der Zulassungsschrift vorgebrachten Rügen nicht der Fall.
5Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Kläger gemäß § 7 Abs. 5 AFBG keinen Anspruch auf wiederholte Förderung der Fortbildung zum Geprüften Bilanzbuchhalter hat. Nach der vorgenannten Vorschrift wird die Wiederholung einer gesamten Maßnahme nur - und zwar einmal - gefördert, wenn
61. die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen und
72. eine zumutbare Möglichkeit nicht besteht, Fortbildungsstoff im Rahmen einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 2 Satz 1 nachzuholen.
8Diese Voraussetzungen lagen im Fall des Klägers nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass § 7 Abs. 5 Nr. 1 AFBG nur Umstände erfasst, die den Lernerfolg noch während der Fortbildung geschmälert haben (S. 6 des Urteils). Diese Systematik ist bereits im Wortlaut der Vorschrift angelegt, die ein kumulatives Vorliegen der in einem sachlichen Zusammenhang stehenden Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 erfordert, und wird durch die zugehörige Gesetzesbegründung verdeutlicht, in der es heißt:
9„Die Wiederholung einer planmäßig abgeschlossenen Maßnahme oder eines Maßnahmeabschnitts wird grundsätzlich nicht gefördert. Eine Ausnahme gilt, wenn besondere Umstände des Einzelfalls zu geringeren Fortbildungsfortschritten geführt haben und eine dem Teilnehmer zumutbare Möglichkeit zum Nachholen des Fortbildungsstoffs (z. B. durch Teilnahme an einer kürzeren Maßnahme oder eine zeitweise Teilnahme an einer Maßnahme) nicht besteht. Nur wenn deshalb die vorrangig zu prüfende Möglichkeit der Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 11 Abs. 1 nicht in Betracht kommt, kann eine vollständige Wiederholung der Maßnahme gefördert werden. An die besonderen Umstände des Einzelfalls sind die gleichen Anforderungen zu stellen wie bei einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 11 Abs. 1; Maßstab für diese Anforderungen sind die in § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 genannten Fälle.“
10Vgl. BT-Drs. 13/2490 vom 29. September 1995, S. 16 f.
11Für die Auffassung des Klägers, § 7 Abs. 5 AFBG könne auch Umstände erfassen, die erst nach Abschluss der ursprünglich geförderten Maßnahme aufgetreten und daher von vornherein ungeeignet gewesen seien, den Fördererfolg durch eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer herbeizuführen, besteht daher keine Grundlage.
12Hiernach liegen auch die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VwGO nicht vor. Dass zu § 7 Abs. 5 AFBG noch keine einschlägige obergerichtliche oder höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt, führt nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, weil sich die Frage, ob die Vorschrift nur solche Umstände erfasst, die noch während der erstmaligen Fortbildung eingetreten sind, auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts und der zugehörigen Gesetzesbegründung ohne Weiteres im dargestellten Sinne beantworten lässt.
13Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
14Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
15Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).