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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 3854/19

Datum:
19.07.2021
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 3854/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0719.15A3854.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 797/18
 
Tenor:

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Das Zulassungsvorbringen des beklagten Förderungswerks begründet ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe mit ihrem Wechsel von dem Studiengang Zahnmedizin an der Universität C.    zu dem Studiengang Zahnmedizin an der Universität X.      -I.        einen Fachrichtungswechsel i. S. v. § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG vollzogen.

 
 

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