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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 3142/19

Datum:
05.11.2021
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 A 3142/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2021:1105.15A3142.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 1 K 9288/17
Parallelentscheidung(en):
15 A 3143/19
Schlagworte:
Anreizfunktion Amtshilfe Aufnahme Aufnahmeeinrichtung Drittwirkung Flüchtlinge interkommunales Gleichbehandlungsgebot Kostenerstattung öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung Selbstverwaltungsgarantie Ungleichbehandlung Unterbringung Zuweisung Zuweisungsentscheidung Zuweisungsschlüssel
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; LVerf Art. 78; AsylG § 50 Abs. 4 Satz 1
Leitsätze:

Die in § 1 Abs. 1 FlüAG NRW normierte Verpflichtung der Gemeinden, ausländische Flüchtlinge im Sinne von § 2 des Gesetzes aufzunehmen und unterzubringen, wird durch eine auf § 50 Abs. 4 Satz 1 AsylG gestützte Zuweisungsentscheidung der zuständigen Behörde gegenüber der Gemeinde personenbezogen konkretisiert. Mit der Verpflichtung des Adressaten, sich unverzüglich zu der in der Verfügung angegebenen Stelle zu begeben (§ 50 Abs. 6 AsylG); begründet die Zuweisung spiegelbildlich auch die Pflicht der Gemeinde, die ihr zugewiesene Person aufzunehmen und unterzubringen. Eine Zuweisungsentscheidung entfaltet daher gegenüber der Gemeinde Drittwirkung und stellt auch im Verhältnis zu ihr einen Verwaltungsakt dar, der in Bestandskraft erwächst, wenn er von ihr nicht angefochten wird.

Die durch das landesgesetzlich geregelte Verteilungs- und Zuwendungssystem bedingte Ungleichbehandlung vom Kommunen mit und ohne Landesaufnahmeeinrichtungen ist (lediglich) am Maßstab des Willkürverbots zu messen. Das interkommunale Gleichbehandlungsgebot aus Art. 78 LVerf i. V. m. dem rechtsstaatlich determinierten Gleichheitssatz verbietet willkürliche, sachlich nicht vertretbare Differenzierungen. Es ist verletzt, wenn für die getroffene Regelung jeder sachliche Grund fehlt. Dabei ist nicht zu prüfen, ob der Normgeber die bestmögliche oder gerechteste Lösung gewählt hat.

Die durch das Gesetz zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. 2013, S. 724) entstandene und durch das Achte Gesetz zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 1. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 922) verschärfte ungleiche Behandlung der Kommunen bei der Verteilung der Finanzmittel für die Flüchtlingsunterbringung im Jahr 2015 war angesichts der damaligen Ausnahmelage sachlich noch vertretbar, weil der Landesgesetzgeber einen finanziellen Anreiz zur Akzeptanz von landeseigenen Aufnahmeeinrichtungen im Interesse einer zügigen Entschärfung der Flüchtlingsaufnahmesituation beabsichtigte.

Der parlamentarische Gesetzgeber war nicht verpflichtet, auf im Nachhinein als abträglich erkannte Auswirkungen der Gesetzesänderung schon mit Rückwirkung für das Jahr 2015 zu reagieren. Denn es bestand bis weit in das Jahr 2015 hinein ein hoher Bedarf an möglichst kurzfristig zu schaffenden (Not-)Unterkünften, so dass der intendierte Anreiz zur Akzeptanz von landeseigenen Aufnahmeeinrichtungen weiterhin sinnhaft und als sachliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung tragfähig war.

 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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