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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 3135/18

Datum:
19.01.2021
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 A 3135/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0119.15A3135.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 6 K 902/18
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Das beklagte Studierendenwerk wird unter entsprechender Änderung seines Bescheides vom 14. Dezember 2017 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2018) verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 26. Oktober 2017 Ausbildungsförderung für sein Masterstudium „Public Health“ an der Universität C.         auch für den Monat Oktober 2017 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Das beklagte Studierendenwerk trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Studierendenwerk darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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