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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 3047/19

Datum:
19.01.2021
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 A 3047/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0119.15A3047.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 6 K 1988/17
Schlagworte:
Presse Pressefreiheit Auskunft Vermögensverwaltung Kirchensteuer hoheitlich Körperschaft öffentlichen Rechts Religionsgemeinschaft Erzbistum innerkirchliche Angelegenheiten Autonomie
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2; GG Art. 140; WRV Art. 137
Leitsätze:

Im Lichte der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) ist der Behördenbegriff des Presserechts nicht organisationsrechtlich, sondern funktionell-teleologisch zu verstehen. Auskunftsverpflichtet gegenüber der Presse sind danach alle staatlichen Stellen unabhängig von ihrer Organisationsform.

Religionsgemeinschaften üben keine öffentliche Gewalt i. S. d. Art. 19 Abs. 4 GG aus, soweit sie in dem Bereich ihrer verfassungsrechtlich durch Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV geschützten innerkirchlichen Angelegenheiten tätig werden.

Zu diesem verfassungsrechtlich gewährleisteten Autonomiebereich gehört auch die Verwaltung des kirchlichen Vermögens. Diese ist von der öffentlich-rechtlichen Erhebung der Kirchensteuer zu trennen.

Auch aus den Regelungen über die Vermögensverwaltung der Bistümer nach § 28 Abs. 1 i. V. m. §§ 15 bis 17 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens ergibt sich nicht, dass ein Bistum bei der Verwaltung seines Vermögens als staatliche Stelle handelt.

 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht das beklagte Erzbistum vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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