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Oberverwaltungsgericht NRW, 14 B 2019/20

Datum:
12.04.2021
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 B 2019/20
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0412.14B2019.20.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 24 L 1230/20
Normen:
AO § 34 Abs. 1; AO § 69 Satz 1; InsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 1.Alt.
Leitsätze:

Bei unzureichenden Zahlungsmitteln ist der gesetzliche Vertreter des Steuerschuldners nur verpflichtet, die fälligen Steuern in etwa gleicher Höhe zu tilgen wie die fälligen Forderungen anderer Gläubiger.

Werden während eines längeren Zeitraums mit mehreren Fälligkeitszeitpunkten die Steuern nicht oder nicht vollständig entrichtet, so ist für die Feststellung, ob und inwieweit der gesetzliche Vertreter des Steuerschuldners seine Verpflichtung zur in etwa gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger gegenüber dem Finanzamt verletzt hat, auf die Summen der fälligen Steuern, der fälligen Verbindlichkeiten und der hierauf erfolgten Zahlungen im gesamten Haftungszeitraum abzustellen.

Dasselbe gilt, wenn zu Beginn des Haftungszeitraums bereits fällige Steuerschulden bestehen und während des Haftungszeitraums weitere Steuerschulden fällig werden.

Die Verantwortlichkeit des gesetzlichen Vertreters für die Entrichtung der fälligen Steuern des Steuerschuldners endet nicht mit der Stellung eines Insolvenzantrags, sondern erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, es sei denn, das Insolvenzgericht erlässt zuvor ein allgemeines Verfügungsverbot gegen den Steuerschuldner.

Der gesetzliche Vertreter des Steuerschuldners verletzt seine Pflicht, die Steuern aus den von ihm verwalteten Mitteln des Steuerschuldners zu entrichten, auch dann, wenn er sich durch Vorwegbefriedigung oder auf andere Weise vorsätzlich oder grob fahrlässig außerstande setzt, eine bereits fällige Steuerforderung (zumindest anteilig) zu tilgen.

Ein neu ins Amt kommender Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist verpflichtet, sich unverzüglich über die finanzielle Situation der Gesellschaft und damit auch über deren fällige Verbindlichkeiten zu informieren.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids ist der Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung. Daher sind spätere Zahlungen auf die Steuerschuld für die Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids ohne Bedeutung.

Die hypothetischen Kausalverläufe nach (unterstellter) rechtzeitiger Stellung eines Insolvenzantrags durch den gesetzlichen Vertreter des Steuerschuldners oder der etwaigen Anfechtung von Zahlungen des Steuerschuldners an den Steuergläubiger durch den Insolvenzverwalter können die vom gesetzlichen Vertreter des Steuerschuldners gesetzten realen Ursachen für einen beim Steuergläubiger eingetretenen Steuerschaden nicht beseitigen und sind daher unbeachtlich.

 
Tenor:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt, soweit der Antragsteller seine Beschwerde zurückgenommen hat.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird die Ziffer 1. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2020 geändert.

Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage 24 K 3615/20 VG Köln gegen den Haftungsbescheid der Antragsgegnerin vom 12. Juni 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juni 2020 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren bis zum 12. Januar 2021 auf 1.306,67 € und ab dem 13. Januar 2021 auf 650,55 € festgesetzt.

 

Gründe:

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