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Oberverwaltungsgericht NRW, 14 A 4305/19

Datum:
07.06.2021
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 A 4305/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0607.14A4305.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 5 K 3698/18
Normen:
WFNG NRW § 12; WFB 2006
Leitsätze:

Eine Haftung wegen Nichtbeachtung einer erteilten Weisung i. S. von § 12 Abs. 2 Satz 1 WFNG NRW erfordert erstens einen aus Sicht der Bewilligungsbehörde erkennbaren Anordnungsinhalt, zweitens dass eine für die Förderung relevante Weisung nicht beachtet worden ist, drittens dass die Weisung bei der Bewilligung nicht beachtet wurde und viertens dass der Haftungsgrund nach Haftungstatbestand und zugrundeliegendem Sachverhalt von der Bewilligungsbehörde oder vom Ministerium bestätigt wird.

Die Ministerialentscheidung nach § 12 Abs. 3 WFNG NRW ist eine verwaltungsrechtsgestaltende Entscheidung, die den Haftungsanspruch erst zur Entstehung bringt. Bei einer nicht einschränkungslosen Bestätigung können nur die bestätigten Haftungsgründe zum Haftungsanspruch führen.

Die Regelung zur Gesichertheit der Finanzierung der Gesamtkosten in Nr. 1.6.1 WFB 2006 enthält keine Weisung, die Richtigkeit der veranschlagten Kosten zu überprüfen; die Bewilligungsbehörde darf nur nicht von vornherein unplausibel niedrige Kosten zugrunde legen. Der Begriff der Gesamtkosten in den WFB 2006 bezieht sich auf die Kosten der Errichtung des geförderten Wohnraums, nicht auf die Kosten der zusammen damit durchgeführten sonstigen nicht geförderten Bauvorhaben.

Hinsichtlich der in Nr. 1.6.2 WFB 2006 angeordneten Eigenleistung hat die Bewilligungsbehörde die Plausibilität einer angegebenen Eigenleistung zu prüfen.

Haftungsbegründender Umstand des Haftungstatbestands, dass die Voraussetzungen für die Rücknahme oder den Widerruf der Förderzusage gegeben sind (§ 12 Abs. 2 Satz 1 WFNG NRW), ist, dass die Bewilligungsbehörde von der gebotenen Rücknahme oder dem gebotenen Widerruf keinen Gebrauch gemacht hat und sich deshalb die NRW.Bank von den Darlehensverbindlichkeiten nicht befreien konnte. Welche Voraussetzungen dafür zu fordern sind (positive Kenntnis des Rücknahme- oder Widerrufsgrundes seitens der Bewilligungsbehörde oder bloßes Kennenmüssen, Rechtfertigung des Absehens von Rücknahme oder Widerruf), ist in der Rechtsprechung noch nicht geklärt und konnte hier offen bleiben.

 
Tenor:

Das angegriffene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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