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Die Betreiber von Internetplattformen, auf denen Unterkünfte zur vorübergehenden Vermietung angeboten werden, können zur Auskunft über die anbietenden Beherbergungsbetriebe verpflichtet werden.
Für Nachforschungen sowohl nach unbekannten Steuerpflichtigen als auch nach bisher unbekannten steuerlichen Sachverhalten muss ein hinreichender Anlass bestehen. Ein solcher liegt vor, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte oder aufgrund allgemeiner Erfahrung die Möglichkeit einer Steuerverkürzung in Betracht kommt und daher eine Anordnung bestimmter Art angezeigt ist.
Die Finanzbehörde darf eine Auskunft von Personen, die nicht am Besteuerungsverfahren beteiligt sind, nur verlangen, wenn ein hinreichender Anlass für Ermittlungen besteht und das Auskunftsersuchen zur Sachverhaltsaufklärung geeignet und notwendig, die Auskunfterteilung dem Betroffenen möglich und seine Inanspruchnahme erforderlich, verhältnismäßig und zumutbar ist. Notwendig ist das Auskunftsersuchen dann, wenn erstens die Auskunft zur Sachverhaltsaufklärung überhaupt benötigt wird (sog. Notwendigkeit im engeren Sinne) und zweitens die Auskunft erforderlich ist. Erforderlich ist die Auskunft dann, wenn es kein in jeder Hinsicht gleich gut geeignetes, aber den zur Auskunft Verpflichteten nicht oder doch weniger fühlbar belastendes Mittel zur Sachverhaltsaufklärung gibt.
Wann eine andere Maßnahme zur Sachverhaltsaufklärung zumutbar im Sinne des § 93 Abs. 1a Satz 2 AO ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und lässt sich daher nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
21. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Solche bestehen immer schon dann, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.
3Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, BVerfGE 134, 106 (118), Rdnr. 36.
4Dies ist hier nicht der Fall.
5a) Die Klägerin wendet gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zunächst zu Unrecht ein, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestünden im vorliegenden Fall keine über die bloße allgemeine Lebenserfahrung hinausgehenden Anhaltspunkte für die Möglichkeit einer Steuerverkürzung durch die Personen, die Beherbergungsmöglichkeiten im Stadtgebiet der Beklagten auf der Internetseite der Klägerin anböten. Es genüge den Anforderungen an einen hinreichenden Anlass nicht, soweit das Verwaltungsgericht darauf abstelle, die Vermietung von einzelnen Privatzimmern oder kleinen Wohnungen durch Privatpersonen, wie sie häufig über Online-Portale erfolge, sei deshalb besonders anfällig für steuerliche Unregelmäßigkeiten, weil Vermietungen von Privatunterkünften gewerbe- und steuerrechtlich nicht ausnahmslos erfasst würden und deshalb nicht ohne Weiteres in den Fokus steuerlicher Ermittlungen gerieten. Die Unterstellung, dass Abgabenschuldner bzw. Abgabenentrichtungspflichtige grundsätzlich ihren gesetzlichen Pflichten nicht nachkämen, wenn sie nicht bereits in irgendeiner Form „erfasst“ seien, entstamme offensichtlich dem Bereich der „allgemeinen Lebenserfahrung“, dass Steuern bzw. Kommunalabgaben generell nicht selten verkürzt und steuerpflichtige Einnahmen oder Umsätze nicht erklärt würden. Weitere Anhaltspunkte, die über diese allgemeine Lebenserfahrung und den sich daraus ergebenden Generalverdacht der Beklagten gegenüber jedem privaten Anbieter von Übernachtungsmöglichkeiten hinausgingen, ergäben sich weder aus dem Vortrag der Beklagten noch aus der rechtlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts.
6Dieses Vorbringen der Klägerin greift nicht durch. Allerdings muss für Nachforschungen sowohl nach unbekannten Steuerpflichtigen als auch nach bisher unbekannten steuerlichen Sachverhalten ein hinreichender Anlass bestehen. Ein solcher liegt vor, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte (z.B. wegen der Besonderheit des Objekts oder der Höhe des Wertes) oder aufgrund allgemeiner Erfahrung (auch konkreter Erfahrungen für bestimmte Gebiete) die Möglichkeit einer Steuerverkürzung in Betracht kommt und daher eine Anordnung bestimmter Art angezeigt ist. Ermittlungen „ins Blaue hinein“, Rasterfahndungen, Ausforschungsdurchsuchungen oder ähnliche Ermittlungsmaßnahmen sind unzulässig. Für ein berechtigtes Auskunftsverlangen ist aber ausreichend, dass die Finanzbehörde im Rahmen einer Prognoseentscheidung im Wege vorweggenommener Beweiswürdigung nach pflichtgemäßem Ermessen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Auskunft zu steuererheblichen Tatsachen zu führen vermag. Die allgemeine, in jedwedem Zusammenhang nach der Lebenserfahrung gerechtfertigte Vermutung, dass Steuern nicht selten verkürzt und steuerpflichtige Einnahmen oder Umsätze nicht erklärt werden - insbesondere wenn die Entdeckungswahrscheinlichkeit gering ist -, genügt in diesem Zusammenhang nicht, um die Ermittlungsmaßnahmen der Finanzbehörde als „hinreichend veranlasst“ und nicht als Ausforschung „ins Blaue hinein“ erscheinen zu lassen. Vielmehr ist eine über die bloße allgemeine Lebenserfahrung hinausgehende, erhöhte Entdeckungswahrscheinlichkeit Voraussetzung eines Sammelauskunftsersuchens. Es müssen also hinreichende, konkrete Anhaltspunkte bestehen, welche die Aufdeckung steuererheblicher Tatsachen in besonderem Maße wahrscheinlich erscheinen lassen.
7Vgl. BFH, Urteil vom 16. Mai 2013 - II R 15/12 -, BFHE 241, 211 (222), Rdnr. 53 f.
8Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil konkrete Anhaltspunkte für die Aufdeckung steuererheblicher Tatsachen durch die von der Beklagten geforderte und von der Klägerin zu erteilende Auskunft festgestellt. Es hat im angefochtenen Urteil festgestellt, es teile die Einschätzung der Beklagten, dass dieser die Identität privater Beherbergungsbetreiber in ihrem Stadtgebiet im Wesentlichen nicht bekannt sei. Von den im Juli 2015 bei der Beklagten registrierten 500 Beherbergungsbetrieben habe es sich nur in 120 Fällen um Privatvermietungen gehandelt. Es liege auf der Hand, dass dies nicht dem tatsächlichen Angebot in einer Großstadt entsprechen könne. Es sei allgemein bekannt, dass in den letzten Jahren zunehmend eine nicht unerhebliche Anzahl von privaten Zimmern, Wohnungen oder Häusern über Online-Plattformen als vorübergehende Übernachtungsmöglichkeiten gegen Entgelt angeboten würden. Allein auf der Website der Kläger würden derzeit über 300 Unterkünfte im Stadtgebiet der Beklagten angeboten (Urteilsabdruck S. 11 unten und 12 oben). Aus diesen Tatsachen durfte das Verwaltungsgericht ohne Weiteres folgern, dass eine erhebliche Anzahl von Anbietern im Stadtgebiet der Beklagten Beherbergungen gegen Entgelt in den von ihnen angebotenen Beherbergungsmöglichkeiten nicht versteuern würden und die Beklagte die Klägerin daher auffordern durfte, ihr die Namen und Adressen aller Anbieter von Beherbergungsmöglichkeiten im Stadtgebiet der Beklagten mitzuteilen, die diese auf der Website der Klägerin anbieten, um aus diesen diejenigen Anbieter zu ermitteln, die der Beklagten Beherbergungen gegen Entgelt in den angebotenen Beherbergungsmöglichkeiten bisher verschwiegen hatten.
9Die weiteren Ausführungen der Klägerin, weshalb es im vorliegenden Fall an einem Generalverdacht gegen die Anbieter von Übernachtungsmöglichkeiten im Stadtgebiet der Beklagten fehlen soll, gehen an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil vorbei und sind daher unerheblich. Das Verwaltungsgericht hat die Anbieter von Beherbergungsmöglichkeiten im Stadtgebiet der Beklagten nicht unter einen Generalverdacht gestellt, sondern konkrete Anhaltspunkte dafür festgestellt, dass eine erhebliche Anzahl dieser Anbieter der Beklagten tatsächlich erfolgte Beherbergungen gegen Entgelt verschweigt.
10b) Die Klägerin wendet weiter gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ohne Erfolg ein, das Auskunftsersuchen sei nicht notwendig gewesen, um die Identität der abgabenentrichtungspflichtigen Anbieter von Übernachtungsmöglichkeiten im Stadtgebiet der Beklagten zu ermitteln.
11Die Finanzbehörde darf eine Auskunft von Personen, die nicht am Besteuerungsverfahren beteiligt sind, nur verlangen, wenn ein hinreichender Anlass für Ermittlungen besteht und das Auskunftsersuchen zur Sachverhaltsaufklärung geeignet und notwendig, die Auskunfterteilung dem Betroffenen möglich und seine Inanspruchnahme erforderlich, verhältnismäßig und zumutbar ist.
12Vgl. BFH, Urteile vom 12. Mai 2016 - II R 17/14 -, BFHE 253, 505 (510), Rdnr. 24, und vom 29. Oktober 1986 - VII R 82/85 -, BFHE 148, 108 (115) (zu 4.).
13Notwendig ist das Auskunftsersuchen dann, wenn erstens die Auskunft zur Sachverhaltsaufklärung überhaupt benötigt wird (sog. Notwendigkeit im engeren Sinne) und zweitens die Auskunft erforderlich ist.
14Vgl. BFH, Urteile vom 24. März 1987 - VII R 30/86 -, BFHE 149, 404 (407) (zu 2.), und vom 29. Oktober 1986 - VII R 82/85 -, BFHE 148, 108 (115) (zu 4. b)); Schuster, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, Stand November 2017, § 93 AO, Rdnr. 63.
15Erforderlich ist die Auskunft dann, wenn es kein in jeder Hinsicht gleich gut geeignetes, aber den zur Auskunft Verpflichteten nicht oder doch weniger fühlbar belastendes Mittel zur Sachverhaltsaufklärung gibt.
16Vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Januar 1990 - 1 BvL 44/86 und 48/87 -, BVerfGE 81, 156 (192), und Beschluss vom 14. November 1989 - 1 BvL 14/85, 1 BvR 1276/84 -, BVerfGE 81, 70 (90 f.).
17aa) Vor diesem rechtlichen Hintergrund wendet die Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ohne Erfolg ein, das Auskunftsersuchen der Beklagten sei schon deshalb nicht notwendig, weil dem Kassen- und Steueramt der Beklagten die Ermittlung der gewerblichen Beherbergungsbetriebe wie Hotels, Gasthöfe, Pensionen, Jugendherbergen, Motels, Campingplätze, etc. ohne Weiteres durch Abfrage bei der jeweils zuständigen Aufsichts- oder Genehmigungsbehörde der Beklagten möglich sei. Mit diesem Vorbringen vermag die Klägerin die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage zu stellen. Sie behauptet lediglich, dem Kassen- und Steueramt der Beklagten sei es ohne Weiteres möglich, die gewerblichen Beherbergungsbetriebe im Stadtgebiet der Beklagten durch Abfrage bei den für die Aufsicht oder Genehmigung zuständigen Stellen der Beklagten zu ermitteln, legt dies aber nicht schlüssig dar. Die Klägerin legt schon nicht dar, welche für die Aufsicht oder die Genehmigung gewerblicher Beherbergungsbetriebe zuständigen Stellen der Beklagten über die von der Beklagten bei der Klägerin mit dem Auskunftsersuchen vom 7. April 2016 in der Fassung der Erklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2017 abgefragten Daten (Name und Anschrift des Betreibers oder der Betreiberin, Anschrift des Beherbergungsbetriebs) gewerblicher Beherbergungsbetriebe im Stadtgebiet der Beklagten verfügen sollen. Sie benennt auch keine konkreten Datenbestände zu den Betreibern gewerblicher Beherbergungsbetriebe im Stadtgebiet der Beklagten, auf die die Beklagte angeblich ohne Weiteres zugreifen kann. Ferner legt sie nicht schlüssig dar, dass die genannten, bei der Beklagten etwaig vorhandenen Daten gewerblicher Beherbergungsbetriebe im Stadtgebiet der Beklagten in jeder Hinsicht gleich gut zur Sachverhaltsermittlung geeignet sind, insbesondere vollständig sind und ohne einen unverhältnismäßigen Aufwand durch die Beklagte ermittelt und ausgewertet werden können.
18Allerdings muss nach § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO, wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Nach § 14 Abs. 14 Satz 2 GewO i.V.m. der Anlage 1 der Verordnung zur Ausgestaltung des Gewerbeanzeigeverfahrens (Gewerbeanzeigeverordnung - GewAnzV) vom 22. Juli 2014 (BGBl. 2014 I S. 1208) sind u.a. der Name, der Vorname und die Wohnanschrift des Gewerbetreibenden, die Anschrift der Betriebsstätte und die angemeldete Tätigkeit anzugeben. Die Klägerin benennt aber die nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 14 Satz 2 GewO i.V.m. der Anlage 1 der Gewerbeanzeigeverordnung zu erhebenden Daten bereits nicht als mögliches Objekt einer internen Datenabfrage der Beklagten. Ferner legt sie auch nicht dar, dass diese Daten für die Ermittlung der Betreiber gewerblicher Beherbergungsbetriebe im Stadtgebiet der Beklagten ohne Weiteres geeignet sind. Bei den Angaben zur angemeldeten Tätigkeit nach der Nr. 15 der Anlage 1 der Gewerbeanzeigeverordnung handelt es sich um ein Freitextfeld, in dem die Gewerbetreibenden ihre Tätigkeit möglichst genau, aber nicht standardisiert umschreiben sollen, so dass nicht ohne Weiteres gewährleistet erscheint, dass sich die Betreiber gewerblicher Beherbergungsbetriebe im Stadtgebiet der Beklagten über die Auswertung dieser Freitextfelder vollständig und ohne einen unvertretbar großen Arbeitsaufwand durch die Beklagte ermitteln lassen. Weitere Datenbestände der Beklagten zu den Betreibern gewerblicher Beherbergungsbetriebe im Stadtgebiet der Beklagten sind für den Senat nicht ersichtlich. Die Klägerin benennt solche Datenbestände schon gar nicht.
19bb) Die Klägerin wendet ferner gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu Unrecht ein, die Beklagte könne für einen Großteil der bei der Klägerin registrierten Beherbergungsbetriebe die angeforderten Informationen durchaus durch eigene Ermittlungen erlangen, nämlich durch Einzelabfragen der Angebote auf der Website der Klägerin. Bereits aus dem eigenen Vortrag der Klägerin ergibt sich, dass diese (scheinbare) Alternative nicht in jeder Hinsicht gleich gut zur Ermittlung der Namen, der Vornamen und der Wohnanschriften der Betreiber sowie der Anschriften der Beherbergungsbetriebe im Stadtgebiet der Beklagten geeignet ist, denn die Klägerin räumt mit diesem Vorbringen selbst ein, auf diese Weise könne die Beklagte lediglich für einen Großteil der bei der Klägerin registrierten Beherbergungsbetriebe die angeforderten Informationen erlangen, aber eben nicht für alle.
20Abgesehen davon ist die der Beklagten von der Klägerin angesonnene Alternative auch deshalb nicht in jeder Hinsicht gleich gut zur Sachverhaltsermittlung geeignet, weil es - worauf bereits das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat - einen unverhältnismäßig großen Aufwand durch die Beklagte erfordern würde, die Betreiber der auf der Website der Klägerin angebotenen Beherbergungsmöglichkeiten jeweils durch Einzelabfrage auf der Website der Klägerin zu ermitteln.
21Vgl. hierzu auch BFH, Urteil vom 16. Mai 2013 - II R 15/12 -, BFHE 241, 211 (224), Rdnr. 59.
22Das Verwaltungsgericht hat hierzu festgestellt, dass allein auf der Website der Klägerin im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung über 300 Unterkünfte im Stadtgebiet der Beklagten angeboten wurden. An der Unverhältnismäßigkeit der Ermittlung durch Einzelabfrage ändert es dabei nichts, falls die einzelne Abfrage, wie von der Klägerin vorgetragen, nur wenige Minuten in Anspruch nehmen würde. Dabei ist auch zu bedenken, dass die Beklagte in diesem Falle nicht nur die Website der Klägerin, sondern auch die Webseiten weiterer Unternehmen, auf denen Beherbergungsmöglichkeiten im Stadtgebiet der Beklagten angebotenen werden, im Wege von Einzelabfragen durchsuchen müsste, um möglichst alle Anbieter von Beherbergungsmöglichkeiten im Stadtgebiet der Beklagten zu ermitteln. Daher ist die der Beklagten von der Klägerin angesonnene Alternative der Einzelfallabfrage auch unzumutbar im Sinne des § 93 Abs. 1a Satz 2 AO.
23Der der Beklagten von der Klägerin angesonnene eigene Ermittlungsaufwand durch Einzelabfragen auf der Website der Klägerin wird auch nicht dadurch verhältnismäßig und zumutbar, wie die Klägerin meint, dass die Beklagte die von der Klägerin erhaltenen Informationen ohnehin noch verifizieren müsste. Der Verwaltungsaufwand der Beklagten nach Ermittlung der Betreiber von Beherbergungsbetrieben durch Einzelabfrage von der Website der Klägerin wäre nicht geringer als nach Übermittlung der geforderten Informationen durch die Klägerin. Die Ermittlung des konkreten abgabepflichtigen Sachverhalts - das vom Beherbergungsgast aufgewendete Entgelt für die Möglichkeit einer Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb (vgl. § 2 Abs. 1 und § 3 Satz 1 der Satzung der Beklagten zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt L. vom 18. November 2014 (Kulturförderabgabensatzung - KfAS) (ABl. der Stadt L. vom 19. November 2014, S. 997)) - erfolgt im Falle der Kulturförderabgabe der Beklagten durch die Abgabe einer entsprechenden Abgabenerklärung durch den abgabeentrichtungspflichtigen Betreiber des Beherbergungsbetriebs (vgl. § 7 Abs. 1 KfAS). Daher wird die Beklagte zur Ermittlung abgabebegründender Sachverhalte nach Übermittlung der von ihr von der Klägerin angeforderten Daten (Name, Vorname und Wohnanschrift des Betreibers und Anschrift des Beherbergungsbetriebs) die damit benannten Betreiber von Beherbergungsbetrieben im Stadtgebiet der Beklagten auffordern müssen, solche Abgabenerklärungen abzugeben, um zu ermitteln, ob diese in der Vergangenheit Personen gegen Entgelt beherbergt haben, soweit die Betreiber der Beherbergungsbestriebe solche Abgabenerklärungen nicht bereits abgegeben haben. Einer weiteren vorhergehenden Verifizierung der Betreiber der Beherbergungsbetriebe durch die Beklagte bedarf es hierzu bei ordnungsgemäßer Übermittlung der angeforderten Daten durch die Klägerin nicht.
24Ferner ist es für die Unverhältnismäßigkeit eigener Ermittlungen durch die Beklagte unerheblich, dass diese in § 2 Abs. 1 KfAS die entgeltliche Übernachtung in allen denkbaren Beherbergungsbetrieben (Hotels, Gasthöfen, Pensionen, Privatzimmern, Jugendherbergen, Ferienwohnungen, Motels, Campingplätzen, Schiffen und ähnlichen Einrichtungen) der Besteuerung unterwirft. Hierzu war die Beklagte berechtigt, um alle Übernachtungsgäste in Beherbergungsbetrieben gleich welcher Betriebsform gleich zu behandeln (Art. 3 Abs. 1 GG). Wenn dies einen erhöhten Aufwand zur Ermittlung des steuerbaren Sachverhalts auslöst, muss sie hierzu keinen unverhältnismäßigen eigenen Ermittlungsaufwand betreiben, sondern darf hierzu auch die Betreiber von Internetplattformen wie die Klägerin heranziehen, die solche Beherbergungsmöglichkeiten vermitteln.
25Schließlich wendet die Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu Unrecht ein, die Beklagte hätte die ihr zumutbaren Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung schon vor Erlass des Bescheids ergreifen müssen. Die der Beklagten von der Klägerin angesonnene Alternative der Sachverhaltsermittlung durch Einzelabfrage auf der Website der Klägerin war, wie oben ausgeführt, von Anfang an unzumutbar.
262. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat.
27Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2013 - 6 A 2497/11 -, juris, Rdnr. 3.
28Eine derartige klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage wirft die Klägerin nicht auf.
29Die von der Klägerin aufgeworfene Frage,
30ob die Zulässigkeit eines auf der Grundlage von § 93 Abs. 1 AO an den Betreiber einer Online-Plattform gerichteten Sammelauskunftsersuchens davon abhängig ist, dass die steuer- bzw. abgabenerhebende Behörde hinsichtlich aller dort gelisteten Angebote vorab überprüft, ob die dort vorhandenen Informationen im Einzelfall in Zusammenschau mit weiteren einfachen Recherchemaßnahmen oder auch aufgrund von bei der Behörde bestehenden anderweitigen Erkenntnissen einen Rückschluss auf den Nutzer ermöglichen,
31ist nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise beantwortbar, sondern nur nach Maßgabe des jeweiligen Einzelfalls. Nach § 93 Abs. 1a Satz 2 AO ist Voraussetzung für ein Sammelauskunftsersuchen, dass ein hinreichender Anlass für die Ermittlungen besteht und andere zumutbare Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung keinen Erfolg versprechen. Wann eine andere Maßnahme zur Sachverhaltsaufklärung zumutbar im Sinne des § 93 Abs. 1a Satz 2 AO ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und lässt sich daher nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten. Hinsichtlich der der Beklagten von der Klägerin angesonnenen Einzelabfragen hängt dies etwa von der Anzahl der erforderlichen Einzelfragen sowie davon ab, ob die Behörde auch weitere Online-Plattformen auf diese Weise durchsuchen müsste und welche weiteren Recherchemaßnahmen oder anderweitigen Erkenntnisse der Behörde zur Verfügung stehen.
32Die weitere von der Klägerin aufgeworfene Frage,
33ob ein Generalverdacht gegen Abgabenschuldner bzw. Abgabenentrichtungspflichtige mit dem Inhalt, dass diese ihrer Abgaben(entrichtungs)pflicht allein deshalb nicht nachkommen, weil sie noch nicht anderweitig behördlich „erfasst“ sind, über den Bereich der allgemeinen Lebenserfahrung hinausgeht und geeignet ist, die Erforderlichkeit eines Auskunftsersuchens nach § 93 Abs. 1, 1a AO zu begründen,
34ist nicht klärungsfähig. Sie würde sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen. Die Beklagte hat ihr Auskunftsersuchen nicht auf einen Generalverdacht gestützt, sondern auf die konkrete Tatsache, dass ihr im Juli 2015 nur für rund 120 Privat- und Ferienwohnungen Abgabenerklärungen vorlagen, was nach der Einschätzung der Beklagten nicht dem tatsächlichen Angebot in einer Großstadt wie L. entsprechen konnte. Diese Einschätzung der Beklagten ist durch die Feststellung des Verwaltungsgerichts weiter untermauert worden, allein auf der Website der Klägerin seien im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung über 300 Unterkünfte im Stadtgebiet der Beklagten angeboten worden.
353. Soweit die Klägerin ihren gesamten Sach- und Rechtsvortrag aus dem erstinstanzlichen Verfahren zum Gegenstand ihres Vorbringens im Verfahren auf Zulassung der Berufung macht, wird damit ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO nicht ordnungsgemäß dargelegt.
36Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
37Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
38Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).