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Oberverwaltungsgericht NRW, 14 A 1650/16

Datum:
16.02.2021
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 A 1650/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0216.14A1650.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2 K 543/15
Leitsätze:

1. Eine Beherbergungsabgabe auf das vom Beherbergungsgast gezahlte Entgelt für die Möglichkeit einer entgeltlichen privaten Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb ist nicht gleichartig mit der Umsatzsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG.

2. Durch das Tatbestandsmerkmal „privat“ werden alle Aufwendungen, die mit der Einkommenserzielung zwangsläufig verbunden sind, von der Beherbergungsabgabe ausgenommen. Es handelt sich um ein gängiges steuerrechtliches Unterscheidungsmerkmal zwischen der Einkommensverwendung für die private Lebensführung und der Einkommensverwendung zur Einkommenserzielung nach dem Kriterium der Veranlassung und ist daher bestimmt genug.

3. Aufwendungen für Übernachtungen sind nicht privat veranlasst, wenn sie mit der Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG), aus Vermietung und Verpachtung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 EStG) oder sonstiger Einkünfte im Sinne des § 22 EStG (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG) zwangsläufig verbunden sind.

4. Der steuerentrichtungspflichtige Betreiber des Beherbergungsbetriebs muss prüfen, ob der Abgabentatbestand erfüllt ist, an den die Beherbergungssatzung die Abgabenpflicht knüpft, also auch, ob der Beherbergungsgast eine entgeltliche private, das heißt privat veranlasste, Übernachtung beabsichtigt, denn sonst darf der Steuerentrichtungspflichtige die Beherbergungsabgabe nicht vom Beherbergungsgast einziehen. Er muss dabei vorgelegte Arbeitgeberbescheinigungen und Eigenbestätigungen auf Plausibilität überprüfen.

5. Für die Prüfung, ob normative Defizite einen gleichmäßigen Belastungserfolg im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG verhindern, ist maßgeblich auf den Regelfall des Besteuerungsverfahrens abzustellen.

6. Für die Feststellung eines strukturellen Vollzugsdefizits ist nicht die Vollzugspraxis der Gemeinde entscheidend, sondern ob insoweit normative Defizite bestehen.

7. Ein gleichheitsgerechter Vollzug der Beherbergungsabgabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG erfordert keine flächendeckenden Überprüfungen. Stichprobenartige Kontrollen reichen aus.

8. Im Falle von Kleinbeträgen reicht es zur Vermeidung eines strukturellen Vollzugsdefizits schon aus, dass nicht schon das bloße Unterlassen oder die bloße Erklärung des Steuerschuldners dazu führt, dass die Beherbergungsabgabe von ihm zu Unrecht nicht eingezogen wird, sondern wenn diesbezüglich die zusätzliche Hürde der Vorlage einer falschen Arbeitgeberbescheinigung oder Eigenbestätigung besteht.

9. § 11 Abs. 3 KAG NRW gilt nur für die Erhebung eines Kurbeitrags durch die Gemeinde oder den Gemeindeverband.

10. Die Gemeinde kann vom Beherbergungsgast vorgelegte abgabebefreiende Nachweise nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) KAG NRW i. V. m. §§ 92 Sätze 1 und 2 Nr. 1, 93 Abs. 1 Satz 1 AO auf ihre Richtigkeit hin überprüfen.

11. § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) KAG NRW i. V. m. § 97 Abs. 1 Satz 1 AO verlangt keinen besonderen Anlass für das Verlangen der Gemeinde nach der Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen, Geschäftspapieren und anderen Urkunden. Das Vorlageverlangen steht im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde und wird lediglich durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beschränkt.

12. Die steuerentrichtungspflichtigen Betreiber von Beherbergungsbetrieben sind Beteiligte im Sinne der §§ 97 Abs. 1 Satz 1, 78 Nr. 2 AO.

13. Eine Befugnis für Bedienstete der Gemeinde zum Betreten von Beherbergungsbetrieben verstößt gegen Art. 13 Abs. 1 GG und § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) KAG NRW i. V. m. § 99 Abs. 1 Satz 1 AO, wenn sie keine Begrenzung der Verpflichtung des Betreibers des Beherbergungsbetriebs zur Einlassgewährung auf Betriebs- und Geschäftsräume und die übliche Geschäfts- und Arbeitszeit vorsieht.

14. Eine Befugnis zum Betreten von Betriebs- und Geschäftsräumen darf nicht zum Zwecke der Einsichtnahme in Geschäftsunterlagen normiert werden.

15. § 13 Abs. 1 KAG NRW erfordert nicht, dass die Gemeinde das ihr darin eröffnete Ermessen nur bezogen auf den jeweiligen Einzelfall ausübt. Sie kann ihr Ermessen auch in genereller Weise ausüben, zum Beispiel durch Erlass einer Verwaltungsvorschrift oder durch eine entsprechende Regelung in einer Satzung.

16. Nach Ablauf der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgetragenes Vorbringen kann nur noch dann berücksichtigt werden, wenn es dazu dient, fristgerecht vorgebrachtes Vorbringen zu erläutern oder zu verdeutlichen.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.765,34 € festgesetzt.

 

Gründe:

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